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LAG Köln Urteil vom 13.11.2001 - 9 Sa 685/01

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Leitsatz (amtlich)

§ 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG n. F. bezieht sich nicht auf Rentenerhöhungen, die durch Gerichtsentscheid durchgesetzt worden sind.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.03.2001; Aktenzeichen 5 Ca 10302/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 AZR 120/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2001 – 5 Ca 10302/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung des beklagten Vereins zur Zahlung der monatlichen Differenz ab dem 01.10.1999 besteht.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 07.07.1932 geborene Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung höhere Altersversorgungsansprüche geltend.

Die Klägerin trat am 02.03.1971 in die Dienste der Firma MGmbH ein, die später von der EHGmbH & Co. KG übernommen wurde. Zum 30.06.1994 schied die Klägerin bei der Firma E aus. Sie bezog fortan eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 585,40 DM.

Am 15.7.1998 erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht D gegen die EHandels GmbH & Co. KG Klage und begehrte deren Zustimmung zur Erhöhung ihrer Betriebsrente um 28,45 DM auf 613,85 DM monatlich gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG mit Wirkung zum 01.07.1997. Das Arbeitsgericht D gab der Klage mit Urteil vom 14.01.1999 statt. Die Berufung der Firma E wurde vom LAG Düsseldorf mit Urteil vom 13.07.1999 zurückgewiesen.

Am 15.11.1999 wurde gegen die Firma EHandels GmbH & Co. KG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Diesem Antrag wurde am 16.02.2000 entsprochen. Der Beklagte erkannte durch Leistungsbescheid vom 02.08.2000 seine grundsätzliche Einstandspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG für die Betriebsrentenzahlungen ab dem 01.10.1999 an, jedoch nur in Höhe von 585,40 DM monatl...

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