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LAG Köln Urteil vom 09.06.2008 - 2 Sa 265/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung. Altersdiskriminierung. Essener Verband. Leistungsordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Differenzierung der Rentenanpassungen in der Leistungsordnung des Essener Verbandes zwischen vorzeitig ausgeschiedenen (nach § 16 BetrAVG) und betriebstreuen (nach Leistungsordnung) Mitarbeitern stellt weder unmittelbar noch mittelbar eine Altersdiskriminierung dar.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 5 Ca 7894/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 3 AZR 754/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2007 – Az.: 5 Ca 7894/07 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Betriebsrentenanpassung, die er auf zwei Begründungswegen verfolgt.

Der Kläger ist am 25.03.1939 geboren und war vom 01.05.1967 bis zum 30.06.1991 Arbeitnehmer der Beklagten. Er erhielt eine Ruhegeldzusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Hierbei handelt es sich um ein Konditionenkartell von Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Das Konditionenkartell hat zur Folge, dass alle dem Essener Verband angeschlossenen Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Betriebsrentenzusage nach einheitlichen Konditionen erteilen.

Dabei unterscheidet die Leistungsordnung des Essener Verbandes zwei verschiedene Varianten für die Anpassung der Betriebsrente. Arbeitnehmer, die bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente oder bis zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Arbeitsverhältnis zum Zusagearbeitgeber bleiben, erhalten eine Betriebsrente nach Teil I der Versorgungsordnung. Hierbei erfolgen die Anpassungsentscheidungen für alle angeschlossenen Mitgliedsunternehmen durch Beschluss d...

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