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LAG Köln Urteil vom 05.12.2014 - 9 Sa 486/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsvertrages eines Vertretungslehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Tätigkeit eines zeitweise ausfallenden Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen.

2. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern.

3. Darüber hinaus sind die Gerichte für Arbeitssachen aus europarechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurück greift (institutioneller Rechtsmissbrauch, § 242 BGB).

4. Sind sowohl die Höchstdauer von zwei Jahren als auch die Möglichkeit der dreimaligen Verlängerung bei einer sachgrundlosen Befristung erheblich überschritten worden (hier: Vertragsdauer 6,5 Jahre, 14 Verlängerungen), so ist der Einsatz befristeter Arbeitsverträge rechtsmissbräuchlich.

5. Das gilt erst recht dann, wenn ein Lehrer über den gesamten Zeitraum an derselben Schule eingesetzt worden ist, da dies dafür spricht, dass er auch unbefristet auf diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden könnte.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.05.2014; Aktenzeichen 4 Ca 2979/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen 7 AZR 135/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.05.2014 - 4 Ca 2979/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 1961 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, hat ein Studium an der Sporthochschule K bis zum Vordiplom absolviert. Er ist zudem Diplom-Trainer (Trainer-Akademie) und war in der Zeit von 1988 bis 2007 als Trainer von verschiedenen Volleyball-Mannschaften bzw. Beach-Volleyball-Teams im Amateur- und Profibereich tätig. Über eine Lehramtsbefähigung verfügt er nicht.

Seit dem 15.10.2007 war er aufgrund nachfolgend aufgeführter befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Vertretungslehrer im Unterrichtsfach Sport am städtischen Gymnasium in R zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.061,40 € tätig.

Arbeitsvertrag vom

Vertretungsgrund

Pflichtstundenzahl

Befristungsdauer

23.10.2007

Erkrankung des Lehrers H S

19,00/25,50

15.10.2007 bis 19.12.2007

16.11.2007

Ausscheiden des Lehrers H S

19,00/25,50

16.11.2007 bis 31.01.2008

29.01.2008

Ausscheiden des Lehrers H S

22,00/25,50

01.02.2008 bis 25.06.2008

Vergütung der Sommerferien aus freien Mitteln

26.06.2008 bis 31.07.2008

13.06.2008

Mutterschutzvertretung Frau H

01.08.2008 bis 07.11.2008

24.10.2008

Mutterschutzvertretung Frau H

25,00/25,50

Verlängerung bis 18.11.2008

10.11.2008

Elternzeit der Lehrerin C H

25,00/25,50

19.11.2008 bis 31.01.2009

02.02.2009

Elternzeit der Lehrerin C H

25,00/25,50

01.02.2009 bis 01.07.2009

13.08.2009

Elternzeit der Lehrerin S R

25,00/25,50

02.07.2009 bis 14.07.2010

14.06.2010

Vertretung der Lehrerin A H

15.07.2010 bis 31.05.2011

28.02.2011

Vertretung der Lehrerin C H

15,50/25,50

01.06.2011 bis 06.09.2011

28.02.2011

Vertretung der Lehrerin C J

10,00/25,00

01.06.2011 bis 06.09.2011

14.07.2011

Vertretung der Lehrerin K D

15,50/25,50 bzw. 25,00/25,50

07.09.2011 bis 24.01.2012

14.07.2011

Vertretung der Lehrerin K D

9,50/25,50

07.09.2011 bis 24.01.2012

30.08.2011

Vertretung der Lehrerin K D

9,50/25,50

25.01.2012 bis 10.02.2012

04.01.2012

Vertretung der Lehrerin K D

25,00/25,50

11.02.2012 bis 21.08.2012

25.06.2012

Vertretung der Lehrerin K D

25,00/25,50

22.08.2012 bis 01.02.2013

23.01.2013

Vertretung der Lehrerin A H

10,00/25,50

02.02.2013 bis 03.09.2013

Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 25.07.2013 (Bl. 7-9 der Akte). Danach wurde der Kläger mit Wirkung vom 04.09.2013 bis 07.02.2014 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 25,5 Pflichtwochenstunden beschäftigt. Als Befristungsgrund wurde im Arbeitsvertrag Vertretungsbedarf wegen der Abwesenheit der Lehrerin V W angegeben. Frau W unterrichtet die Fächer Englisch und Geschichte und befand sich in Elternzeit.

Mit seiner am 22.11.2013 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die im A...

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