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LAG Köln Beschluss vom 22.06.2009 - 2 TaBV 74/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalgestellung. Wählbarkeit im Entleiherbetrieb. Betriebsratswahl

Leitsatz (amtlich)

Auch die langfristig angelegte Personalgestellung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einen privatrechtlich organisierten Betrieb führt nicht zur Wählbarkeit der gestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Die arbeitsvertragliche Bindung zum Vertragsarbeitgeber ist nicht gelöst, auch wenn die Ausübung von Weisungsrechten umfassend übertragen wurde. Es liegt näher, die Wählbarkeit in der Anstellungsdienststelle aufrecht zu erhalten als im Entleiherbetrieb zu schaffen

Normenkette

BetrVG § 7; BetrVG § 8; AÜG § 14; LPVG NW § 10

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 15.08.2008; Aktenzeichen 1 BV 259/07)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 + 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2008 – Az.: 1 BV 259/07 – abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Nachdem die Beteiligten im Berufungsverfahren den Streit über die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens beigelegt haben, streiten die Beteiligten nur noch um die Wirksamkeit einer im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl aus Rechtsgründen.

Die Arbeitgeberin, eine GmbH, nimmt für die Stadt F., die 51 % der Gesellschaftsanteile hält, Aufgaben der Daseinsvorsorge und andere Pflichtaufgaben war. Grundlage hierfür ist ein Dienstleistungsvertrag, der eine Laufzeit von 15 Jahren hat und am 31.12.2018 mit der Option einer Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre endet, sofern er nicht von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor der regulären Laufzeit gekündigt wird.

Am 01.06.2004 schlossen die Stadt F. und die Arbeitgeberin einen Personalüberleitungsvertrag, der in Ergänzung und Kon...

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