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LAG Köln Beschluss vom 18.07.2018 - 7 Ta 49/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleiches zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf (um 0,4 mm größerer Zeilenabstand vor dem Schluss-Absatz als zwischen den übrigen Absätzen !), wenn der identische vermeintliche weitere Mangel auch schon in der ersten Zeugnisversion vorhanden war, zunächst aber vom Arbeitnehmer nicht gerügt wurde.

 

Normenkette

ZPO § 888; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 08.01.2018; Aktenzeichen 5 Ca 582/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 18.05.2017 betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 582/17 unter dem 18.05.2017 einen verfahrensbeendenden Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 58 bis 60 d. A.). Ziffer 5. dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und auf ihre Kosten zu übersenden. Das Arbeitszeugnis wird neu erteilt gemäß dem unter dem 10.02.2017 erteilten Zeugnis, jedoch mit Ausstellungsdatum 28.02.2017, ohne Adressfeld nach DIN 5008, mit Angabe der Dauer der Tätigkeit vom 14.10.2014 bis 28.02.2017, mit Schlusssatz "Ich danke Herrn K für seine Mitarbeit, bedauere sein Ausscheiden und wünsche ihm für die Zukunft alles Gute...

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