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LAG Köln Beschluss vom 13.08.2007 - 10 Ta 194/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Mehrvergleich über Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vergleichsmehrwert für ein unstreitiges Zeugnis kann bei bloßer Protokollierungsfunktion („Erinnerungsposten”) entfallen.

 

Normenkette

ZPO § 278 Abs. 6; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 18.06.2007; Aktenzeichen 19 Ca 2999/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2007 – 19 Ca 2999/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung gewandt. Der Kündigungsschutzprozess endete durch Vergleich. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter arbeitgeberseitiger fristgerechter Kündigung vom 23.03.2007 mit dem 30.06.2007 sein Ende finden wird.
  2. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt.
  3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes, gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 8.500,00 EUR, fällig beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
  4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
  5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit beendet.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag den Gegenstandswert gemäß §§ 33 RVG, und 42 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz GKG auf 10.768,83 EUR festgesetzt und einen Mehrwert für die im Vergleich aufgenommene Zeugnisregelung abgelehnt.

Gegen den am 20.06.2007 zugestellten Streitwertbeschluss vom 18.06.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Wert des Vergleichs auf 14.358,44 EUR (Mehrwert ein Gehal...

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