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LAG Köln Beschluss vom 11.03.2009 - 3 TaBV 75/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Mitbestimmung. Zustimmungsverweigerung. Zustimmungsfiktion

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Beteiligung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstelllung eines Arbeitnehmers ist die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung entbehrlich, wenn der Betriebsrat sowohl den konkreten Arbeitsplatz als auch die Tätigkeit des Mitarbeiters aus eigener Sachkunde genau kennt.

2. Der Betriebsrat ist im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren für die Einhaltung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette

BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 07.08.2008; Aktenzeichen 8 BV 276/08)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2008 – 8 BV 276/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung bei einer Eingruppierung.

Die Antragstellerin beschäftigt unternehmensweit rund 1.200 Arbeitnehmer, davon 45 Mitarbeiter in ihrem K Betrieb, in welchem der Beteiligte zu 2. als Betriebsrat gewählt ist. Auf die im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse werden die zwischen dem Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie NRW e. V. und den einschlägigen Fachgruppen im Baugewerbeverband Nordrhein, Baugewerbeverband Westfalen sowie der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt, Region Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge des Betonsteingewerbes in Nordrhein-Westfalen angewandt. Die tarifliche Eingruppierung richtet sich derzeit nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2003 (ERTV).

Der Arbeitnehmer K absolvierte in der Zeit vom 01.08.2004 bis 30...

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