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LAG Köln Beschluss vom 04.05.2011 - 9 TaBV 78/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Folgen der Durchführung unter Verkennung des Betriebsbegriffs

Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, die nach ordentlicher Kündigung eines Tarifvertrages über vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen (§ 3 BetrVG), aber vor Auslaufen der Kündigungsfrist, stattgefunden hat.

Leitsatz (redaktionell)

2. Eine Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, führt nicht zu deren Nichtigkeit; ihr Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren ist jedoch mittels einer Anfechtung zu erreichen.

Normenkette

BetrVG § 3; BetrVG § 19 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.07.2010; Aktenzeichen 13 BV 54/10)

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2010

- 13 BV 54/10 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

a. Die am 03.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

b. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 3. März 2010 stattgefundenen Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der H Group. Sie bietet Kunden eine Vielzahl von spezialisierten Unternehmensdienstleistungen wie Geschäftsreisen-Management, Reisekosten-Management sowie Event- und Meetings-Management an. Der Hauptsitz der Antragstellerin zu 1) liegt in K . Daneben unterhält die Antragstellerin zu 1) bundesweit Betriebe, um flächendeckend bei ihren Kunden vor Ort zu sein. Dabei handelt es sich um sog. Business-Travel-Center (BTC) sowie Implants in den Geschäftsräumen der jeweiligen Kunden. Bundesweit beschäftigt die Ant...

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