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LAG Hamm Urteil vom 30.01.1985 - 3 Sa 760/84

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Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 09.03.1984; Aktenzeichen 1 Ca 780/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.1986; Aktenzeichen 7 AZR 193/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.03.1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum – 1 Ca 780/83 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.500,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der beim Arbeitsgericht Bochum am 30.12.1983 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen seine Entlassung und verlangt seine Weiterbeschäftigung.

Die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Bergbau-Berufsgenossenschaft, die ca. 200 Arbeitnehmer, darunter Angestellte und dienstordnungsmäßige Angestellte (künftig DO-Angestellte), beschäftigt. Für ihre DO-Angestellten gelten die aufgrund der §§ 690 ff RVO erlassene Dienstordnung (künftig: DO) und Richtlinien (künftig: RL), auf deren Inhalt Hülle Blatt 84 der Akten verwiesen wird.

Der am 24.09.1956 geborene Kläger ist von der Beklagten zunächst vom 01.08.1974 bis 1977 im Verwaltungsdienst ausgebildet worden. Nach seiner Abschlußprüfung ist er dann bis 1981 im Verwaltungsdienst als Angestellter von ihr beschäftigt worden. Ende 1981 schloß die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag ab, wonach er ab da als dienstordnungsmäßiger Angestellter Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.) unter Bezugnahme auf die DO und die RL mit einer auf den 30.11.1983 befristeten Probezeit gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 2.500,– DM beschäftigt wurde.

Bei der Beklagten existiert auch ein Personalrat, dessen Ersatzmitglied der Kläger 1983 war. Als solches hat der Kläger ab März 1983 an neun Sitzungen des Personalrates 1983 für verhinderte Personalratsmitglieder teilgenommen, zuletzt am 01.12.1983....

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