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LAG Hamm Urteil vom 29.11.2022 - 6 Sa 216/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich

 

Normenkette

BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 Sätze 3, 1, 2, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 19.01.2022; Aktenzeichen 6 Ca 96-21)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2022 - 6 Ca 96/21 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

Die Klägerin ist seit dem 05.02.2008 bei der Beklagten als "Abrufkraft Helferin Einlage" beschäftigt. Im August 2021 erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,74 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.02.2008 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

1. Frau A. wird zum 05.02.2008 als Mitarbeiterin auf Abruf eingestellt.

2. Die Tätigkeit umfasst die Bereiche Einlage/Verpackung/Post.

3. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf. Dabei wird die Lage der Arbeitszeit jeweils auf 4 Kalendertage im Voraus mitgeteilt.

Die Arbeitsleistung ist auch ohne Einhaltung der Ansagefrist zu erbringen, soweit die Mitarbeiterin im E...

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