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LAG Hamm Urteil vom 29.09.1997 - 19 Sa 589/97

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Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1964/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.02.1997 – 2 Ca 1964/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 1996 2.004,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 21.11.1996 abzüglich bereits gezahlter 1.180,09 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte trägt 38 %, die Klägerin 62 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die am 11.07.1972 geborene Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.1997 bei der Beklagten als Verkäuferin tätig. Die Beklagte betreibt eine Bäckerei mit verschiedenen Filialen. Die Klägerin arbeitete 167 Stunden monatlich. Sie erhielt einen Stundenlohn von 14.-DM brutto.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 02.10.1996 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 12.10.1996. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Paderborn am 09.10.1996 erhobenen Klage (Arbeitsgericht Paderborn 1 Ca 1713/96).

Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich erfahren hatte, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schwanger war, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.1996 die Kündigung zurück. Dieses Schreiben ging dem Arbeitsgericht Paderborn am 25.10.1996 zu. Gleichzeitig erhielt die Klägerin auch noch ein gleichlautendes Schreiben an ihre Privatanschrift übersandt. Ausweislich der Verfügung des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25.10.1996 wurde die Klägerin gebeten, mitzuteilen, ob die Kündigungsschutzklag...

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