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LAG Hamm Urteil vom 19.02.2008 - 14 SaGa 5/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung. Schriftform. Wettbewerbsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die kraft Gesetzes der Schriftform unterliegen, kann auch ein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnen. Die gesetzliche Schriftform ist dabei gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat. Ist dies der Fall, bedarf es keines ausdrücklichen Vertretungszusatzes wie „i.V.” bei der Unterschrift.

2. Ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot ist bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit über seinen engeren Arbeitsbereich hinaus Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, unabhängig von seiner Stellung im Betrieb des bisherigen Ar-beitgebers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässig, wenn der Arbeitgeber bundesweit und im Ausland tätig ist und anderweitige technische oder organisatorische Möglichkeiten, den Zugang zu beschränken, nicht möglich sind.

 

Normenkette

BGB § 126; HGB § 74a; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 1 Ga 51/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2007 (1 Ga 51/07) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung von Wettbewerb aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Die Klägerin produziert und vertreibt Baustoffe, u. a. solche für Bauwerksabdichtung, Mauerwerkssanierung und Fassadenschutz. Der Beklagte absolvierte bei ihr seine Ausbildung zum Baustoffprüfer mit dem Schwerpunkt „Mörtel und Beton” von 1996 – 1999. Danach leistete er seinen Ersatzdienst...

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