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LAG Hamm Urteil vom 13.02.2004 - 15 Sa 1568/03

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Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarungin eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage)

Leitsatz (redaktionell)

Eine wegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung kann nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden, wenn sich der Arbeitgeber nicht weitergehend als durch die kündbare Betriebsvereinbarung binden wollte.

Normenkette

BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1568/03)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.06 .2003 – 2 Ca 165/02 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 1/2.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen.

Beide Kläger sind bei der Beklagten seit dem 04.11.1991 als Busfahrer beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeiter der gemeindlichen Verwaltung und Betriebe (im Folgenden: BMT-G) Anwendung finden. Beide Kläger sind Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte gehört seit dem 01.01.1970 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) an. Aktionäre der Beklagten sind zum einen der Kreis Olpe zu 33 1/3 % sowie die Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft des Kreises Siegen-Wittgenstein, deren Anteilseigner wiederum der Kreis Siegen-Wittgenstein ist, zu 66 2/3 %.

Unter dem 01.07.1971 schlossen die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die unterschiedliche Zusatzleistungen der Beklagten vorsah. Unter dem 11.10.1976 wurde eine Neufassung dieser Betriebsvereinbarung vereinbart, die in Abschn...

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