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LAG Hamm Urteil vom 10.03.2011 - 16 Sa 1677/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich. Feiertagsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Beschäftigte, die dienstplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt sind, benötigen die Gewährung von Urlaub, wenn sie an diesem Tag frei haben wollen, ohne dass sie dafür an einem anderen Tag einen Freizeitausgleich erhalten.

 

Normenkette

TVöD § 26 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen 4 Ca 389/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen 9 AZR 430/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.08.2010 – 4 Ca 389/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche an gesetzlichen Feiertagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 3.080,27 EUR. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Mitglieder der VKA geltenden Fassung (TVöD) an. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Die Beklagte betreibt den Regionalflughafen in G1. Sie beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der Kläger wird von der Beklagten nach Maßgabe eines Schichtplans im Schichtdienst eingesetzt, wonach er an allen Tagen in der Woche zur Arbeit eingeteilt ist. Die Dienstplangestaltung füllt 28 Tage aus und folgt dem folgenden Raster:

  • 7 Tage Nachtschicht von Montag bis Sonntag, 3 Tage frei
  • 7 Tage Spätschicht von Donnerstag bis Mittwoch, 2 Tage frei
  • 7 Tage Frühschicht von Samstag bis Freitag, 2 Tage frei

An Feiertagen wird die Personalstärke nicht verändert. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und für diesen Tag Urlaub...

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