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LAG Hamm Urteil vom 09.12.2020 - 3 Sa 638/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Pflegehelfers. Tarifauslegung einer geschlossenen, gesicherten Gruppe. Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Pflegehelfer hat Anspruch auf eine höhere tarifliche Eingruppierung aufgrund der Teilnahme an einer geschlossenen, gesicherten Gruppe. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD ist durch die generelle Geltendmachung eines Anspruchs auf Höhergruppierung gewahrt.

 

Normenkette

TVöD/VKA; TVöD § 37

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 05.06.2019; Aktenzeichen - 2 Ca 1121/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 5.6.2019, 2 Ca 1121/18 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (ver.di) ist, wurde mit Wirkung zum 1.5.1993 von dem Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrags vom 3.5.1993 als Pflegehelfer eingestellt. Berufsbegleitend absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung als Erzieher mit staatlicher Anerkennung, die er am 25.4.1997 abschloss. Er ist Mitarbeiter des pflegerisch-erzieherischen Dienstes der LWL-Maßregelvollzugsklinik T. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (T...

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