Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit. Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht.
2. Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet.
Normenkette
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; SGB VI § 44 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 09.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1682/02)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 AZR 558/03)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.01.2003 – 3 Ca 1682/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall.
Die am 21.01.12xx geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.08.1995 bis zum 28.02.2003 bei dem Beklagten, der als Zahnarzt tätig ist, als medizinisch-technische Fachangestellte tätig. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 1.687,26 Euro. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Bis zum 12.02.2002 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub....