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LAG Hamm Urteil vom 07.08.2012 - 12 Sa 211/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im Jugendpsychiatrischen Dienst Parallelfall 12 Sa 1627/11. Urteil v. 07.08.2011. Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im Jugendpsychiatrischen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sozialarbeiterin, die die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erhalten hat, ist nur dann in die Entgeltgruppe S 17 Nr. 6 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zu § 56 TVöD-BT-V eingruppiert, wenn sie nach dem Psychotherapeutengesetz in dem tariflich geforderten Maß heilkundlich, d.h. zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert tätig wird, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

 

Normenkette

TVöD-BT-V Anhang zu der Anlage C (VKA) § 56

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1057/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.09.2011 - 6 Ca 1057/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.12.1979 steht die Klägerin seit dem 01.01.1980 als Sozialarbeiterin im Gesundheitsamt der Beklagten im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist ebenfalls tarifgebunden. Neben der Klägerin ist auch die Diplomsozialarbeiterin Frau H. sowie der Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. H., im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der beklagten Kommune tätig.

Unter dem 22.12.2009 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmode...

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