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LAG Hamm Urteil vom 01.09.1995 - 10 Sa 1909/94

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 962/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.08.1994 – 2 Ca 962/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

Der am 20.03.1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 20.03.1981 ist er bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 3.400,– DM tätig.

Bis zum 21.01.1994 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab Montag, den 24.01.1994 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten nicht mehr auf. Ob dem Kläger telefonisch für vier Wochen unbezahlter Urlaub gewährt wurde, damit der Kläger seinen erkrankten Vater in der Türkei besuchen konnte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist der Kläger seinerzeit nicht in die Türkei gefahren, um seinen erkrankten Vater zu besuchen.

Nachdem der Kläger nicht mehr bei der Beklagten zur Arbeit erschienen war und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum ab 24.01.1994 vorgelegt hatte, beabsichtigte die Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Mit Schreiben vom 16.02.1994 (Bl. 16 der Akten) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen und ordentlichen Kündigung an. Das Schreiben vom 17.02.1994 ging dem Betriebsrat am 17.02.1994 zu (Bl. 70 der Akten). Ob der Betriebsrat insoweit zu der beabsichtigten Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 23.02.1994 (Bl. 3 der Akten) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis „außerordentlich zum 28.02....

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