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LAG Hamm Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Änderung der früheren Rechtsprechung der Kammer).

Normenkette

BetrVG § 111

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 06.08.2003; Aktenzeichen 3 BVGa 3/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 06.08.2003 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Minden – 3 BVGa 3/03 – abgeändert.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die am 01.09.2003 geplante Ausgliederung der Betriebsteile Küche/Cafeteria auf die Firma „m4xx a3 l1 c2xxx” C3xxxxxx GmbH, B3xxxx, so lange zu unterlassen, bis der zwischen den Beteiligten zu versuchende Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 EUR angedroht.

Tatbestand

I

Der Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, die Ausgliederung eines Betriebsteils bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs zu unterlassen.

Der Arbeitgeber betreibt eine Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke. Er beschäftigt regelmäßig etwa 108 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 15.05.2003 unterrichtete der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss über das geplante Outsourcing des Betriebsteils Küche/Cafeteria. Der Arbeitgeber teilte die Gründe für die geplante Maßnahme mit. Er teilte weiter mit, das übernehmende Unternehmen sol...

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