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LAG Hamm Beschluss vom 18.02.2014 - 7 TaBV 103/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung. Versetzung Schwerbehindertenvertreter. Dringende betriebliche Gründe

Leitsatz (redaktionell)

Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Versetzung kann nur ersetzt werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Schwerbehindertenvertreters aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

Normenkette

BetrVG § 103 Abs. 3; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 11.09.2013; Aktenzeichen 3 BV 18/13)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.07.2016; Aktenzeichen 7 ABR 55/14)

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.09.2013 - 3 BV 18/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen wird.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung.

Die Antragstellerin ist die Arbeitgeberin des Beteiligten zu 3), der Vertrauensmann der Schwerbehinderten im C Betrieb der Arbeitgeberin sowie dort Ersatzmitglied des Betriebsrates ist. Nach seinem Vorbringen ist er darüber hinaus Gesamtschwerbehindertenvertreter. Antragsgegner ist der im C Betrieb gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr N T ist (im Folgenden: Betriebsrat). Der Sitz der Arbeitgeberin ist in L; dort ist weder ein Betriebsrat, noch eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt.

Der Beteiligte zu 3) ist bei der Arbeitgeberin seit dem 01.07.1998 als Technischer Angestellter in der Abteilung IT beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 70 schwerbehindert und seit April 2012 als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Niederlassung C gewählt. ...

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