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LAG Hamm Beschluss vom 06.02.1985 - 12 TaBV 103/84

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Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Beschluss vom 10.08.1984; Aktenzeichen 1 BV 10/84)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.02.1987; Aktenzeichen 1 ABR 18/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10.08.1984 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Arnsberg – 1 BV 10/84 – wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die Betriebsvereinbarung vom 06. Dezember 1978 für neu ermittelte Vorgabezeiten keine Anwendung findet.

Es wird festgestellt, daß diese Betriebsvereinbarung über den 31.12.1985 hinaus keine Wirkung entfaltet.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebs Vereinbarung, in der Erholungszeiten für im Akkordlohn tätige Arbeitnehmer festgelegt worden sind.

Im Betrieb der Antragsgegnerin findet das seit dem 01.01.1979 kraft Nachwirkung geltende Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26.09.1967/15.04.1970 nach dem Stande vom 19.02.1975 (nachfolgend LRA genannt) Anwendung. In dem LRA heißt es unter anderem:

„§ 8

Allgemeine Bestimmungen über Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden

  1. Die Arbeiten können als Zeitlohn- oder Leistungslohnarbeiten (Akkord- oder Prämienlohnarbeiten) verrichtet werden.
  2. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87 BetrVG).
  3. In allen Fällen, in denen der Tarifvertrag die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG regelt und eine Einigung nicht zustande kommt, findet § 87 Abs. 2 BetrVG Anwendung.

…

…

§ 10

1. …

2. …

3. Die menschliche Normalleistun...

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