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LAG Hamburg Urteil vom 31.01.2018 - 33 Sa 17/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragliche Ausschlussfrist für Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Abrechnungsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vertragliche Ausschlussfrist, die für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt, ist nicht gemäß § 3 S. 1 MiLoG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Der Begriff "insoweit" in § 3 S. 1 MiLoG beschränkt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit auf Mindestlohnansprüche. Der Anspruch auf Urlaubsgeltung unterliegt nicht den §§ 1, 3 MiLoG. (im Anschluss an LAG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2017 - 7 Sa 560/16 - juris).

2. Bei Altverträgen, die vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden sind, verstößt eine vertragliche Verfallklausel, die sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht, nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesen Fällen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende, das Mindestlohngesetz nicht umfassende Auslegung geboten.

3. Eine Klausel in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich ein Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen, steht der Anwendung vertraglicher Ausschlussfristen im Regelfall nicht entgegen. Sofern die abzurechnenden Ansprüche im Vergleich nicht konkretisiert werden, besteht im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens regelmäßig ein Bedürfnis nach der Geltung der Ausschlussfristen.

Normenkette

MiLoG § 3 S. 1; BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 16.08.2017; Aktenzeichen 29 Ca 39/17)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09....

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