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LAG Hamburg Urteil vom 08.02.1995 - 5 Sa 77/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Erklärung des Vorbehalts gem. § 2 KSchG. Erklärung des Vorbehalts gem. § 2 S. 1 KSchG außerhalb der Frist des § 2 S. 2 KSchG. Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird einer Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung ausgesprochen, und nimmt diese nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 2 S. 2 KSchG) das Angebot unter dem Vorbehalt des § 2 S. 1 KSchG an, so liegt in der mit Wissen und Wollen der Arbeitgeberin erfolgten Aufnahme der Tätigkeit in geänderten Arbeitsbedingungen nach Abgabe der (verspäteten) Vorbehaltserklärung ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder die einseitige Bereitschaft der Arbeitgeber, die Vorbehaltserklärung als wirksam zu akzeptieren, noch eine Vereinbarung, die Arbeitnehmerin nur unter Aufrechterhaltung des erklärten Vorbehalts zu beschäftigen. Es ist in diesem Fall vielmehr von dem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages oder von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 625 BGB zu geänderten Arbeitsbedingungen auszugehen.)

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 28.06.1994; Aktenzeichen 5 Ca 54/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juni 1994 – 5 Ca 54/94 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.) vom 01. Dezember 1989 bei der Beklagten, die ein Reinigungsunternehmen mit mehr als 5 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden betreibt, seit dem 04. Dezember 1989 als Raumpflegerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, daß Bestandteil des Arbeitsvertrages die bei...

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