Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verletzung der territorialen Hoheit bei Teilnahme an einer Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung aus dem Ausland. Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über seine rechtliche Existenz. Erzwingung der Teilnahme des Arbeitgebers an monatlichen Besprechungen mit dem Betriebsrat. Unterschreitung der vorgesehenen Betriebsratsgröße wegen zu geringer Anzahl von Wahlbewerbern. Verständnis des Gesetzgebers zu § 11 BetrVG. Analoge Anwendung einer Norm. Zwingende Teilnahme des Arbeitgebers an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 128a Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten auch gestatten, aus dem Ausland an einer Verhandlung eines deutschen Gerichts im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Soweit nicht die Parteien oder Beteiligten persönlich angehört werden sollen, ist damit keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaats verbunden.
2. Liegt die Anzahl der Wahlbewerber bei einer Betriebsratswahl unterhalb der Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist in (ggf. mehrfacher) entsprechender Anwendung von § 11 BetrVG auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Anzahl der Wahlbewerber ausreicht (Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -).
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich ist aus Gründen der territorialen Souveränität jedwede richterliche Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, es sei denn, die Tätigkeit im Ausland ist durch besondere Normen ausdrücklich erlaubt. Hoheitliche Gewalt unter Verletzung der territorialen Souveränität wird aber dann nicht ausgeübt, wenn den Parteie...