Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterschreitet die Anzahl der Wahlbewerber die Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften; § 11 BetrVG istentsprechend anzuwenden.
2. Reicht die analoge Anwendung des § 11 BetrVG, die dazu führt, dass auf die nächstniedrigere Stufe zurückzugehen ist, - wie hier - jedoch nicht aus, weil die Anzahl der benötigten Wahlbewerber - hier mindestens fünf - dennoch nicht erreicht würde, ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 11 BetrVG diese Norm erneut anzuwenden, sodass auf die dann folgende Stufe herab zu gehen ist, bis die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer - bzw. hier der Wahlbewerber - ausreicht.
Normenkette
BetrVG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 04.10.2022; Aktenzeichen 12 BV 7/22)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 24.04.2024; Aktenzeichen 7 ABR 26/23)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Oktober 2022 - 12 BV 7/22 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung der Anträge zu 1. und 2. wird für die Arbeitgeberin zugelassen und im Übrigen nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 und zweitinstanzlich außerdem über die Auflösung des gewählten Betriebsrats.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsvorsorge. Sie betreibt in Hamburg ein Krankenhaus und beschäftigt dort etwa 170 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der bei ihr am 10. Mai 2022 gewählte Betriebsrat.
Mit Wahlausschreiben vom 05. Februar 2022, ausgehängt am 14. März 2022 (Anlage ASt 1 - Bl. 7 d.A.), kündigte der Wahlvo...