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LAG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2010 - 11 Sa 690/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgeltberechnung. Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geleistete Arbeit ist gem. § 611 Abs.1 BGB in das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers aufzunehmen „gutzuschreiben”). Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (z. B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z. B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht.

2. Der Arbeitnehmer kann eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind. Denn die Arbeitspflicht gilt in diesen Fällen als erfüllt. Die vergütungsrechtliche Bedeutung der Regelung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Der Umfang der Zeitgutschrift muss nicht so bemessen sein, als ob der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit gearbeitet hätte. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit „Arbeitszeitsoll”) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo.

 

Normenkette

BGB § 611; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 08.04.2010; Aktenzeichen 5 Ca 76/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 9 AZR 712/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 08.04.2010 – 5 Ca 76/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die durchschnittliche Höhe des Urlaubsentgelts.

Der Kläger war seit dem 01.10.1973 im Einsatzbereich der Werksfeuerwehr im Chemiewerk T. J. GmbH in S. tätig. Seit dem 01.05.2003 besteht zwischen ihm und der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsve...

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