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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.08.2015 - 4 Sa 391/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ausgleichzahlung wegen Nichtzurverfügungstellung eines Firmenwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitnehmer nach der geltenden Car-Policy-Regelung Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Firmenwagens und hat der Arbeitgeber hiervon einvernehmlich gegen Zahlung eines pauschalen Ausgleichsbetrages Abstand genommen, so steht dem Arbeitnehmer dieser monatlich zu zahlende Betrag zeitlich unbegrenzt zu.

2. Seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen, kommt der Arbeitgeber nicht nach, wenn der Arbeitgeber anstelle der Versteuerung als Sachleistung ein Entgelt für die private Nutzung verlangt.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.03.2015; Aktenzeichen 10 Ca 5843/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 5 AZN 981/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2015 - 10 Ca 5843/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.840,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2014 einen monatlichen Betrag in Höhe von 460,16 € brutto gemäß der Vereinbarung vom 04.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Firmendienstwagens zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört der Besuch von Kunden. Gemäß...

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