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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2018 - 13 Sa 114/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung der Sollarbeitszeit gem. § 8 Abs. 3 TV-V

 

Leitsatz (amtlich)

Anwendbarkeit des § 8 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) auf einen Schichtdienstleistenden, dessen Nachtschicht am Feiertag beginnt und am Nachfeiertag endet (Fortführung von BAG 24.09.2015 - 6 AZR 510/14 - und 20.09.2017 - 6 AZR 143/16 -).

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8 Abs. 3 S. 1 TV-V ist auch dann anwendbar, wenn der Dienstplan für den Feiertag keine vollständige Freistellung vorsieht, weil die Nachtschicht am Feiertag beginnt.

 

Normenkette

TV-V § 8 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 15.12.2017; Aktenzeichen 1 Ca 2709/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.12.2017 - 1 Ca 2709/17 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers um die am 01.05.2017 dienstplanmäßig ausgefallenen 5,92 Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu reduzieren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Reduzierung der Sollarbeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V).

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten angestellt. Er arbeitet als Elektrotechniker in der Netzleitwarte.

Der Kläger ist im Wechselschichtbetrieb 39 Stunden wöchentlich tätig. Aufgrund des Wechselschichtdienstes hat der Kläger eine tägliche Sollarbeitszeit von 8,17 Stunden. Er wird auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit eingeteilt. Er leistet in der Regel an sechs aufeinanderfolgenden Tagen zuerst zwei Frühschichten, dann zwei Spätschichten und sodann zwei Nachtschichten, an die sich vier freie Tage anschließen. Damit im Jahresdurchschnitt eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden errei...

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Tarifvertrag Versorgungsbet... / § 8 Regelmäßige Arbeitszeit
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  (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf ...

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