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LAG Düsseldorf Urteil vom 15.02.2000 - 3 Sa 1781/99

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Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 11.10.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2603/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 7 AZR 326/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.10.1999 – 2 Ca 2603/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 11.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen vereinbarten Anstellungsverhältnisses sowie hilfsweise um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.

Die am 05.03.1961 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land im Bereich der Polizeibehörde L. zunächst als „Aushilfsangestellte für die Regierungsangestellte H., für die Zeit des Erziehungsurlaubes bzw. bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit” ab dem 12.11.1986 beschäftigt (Bl. 6, 7 d.A.).

Sie war in VergGr. VI b BAT eingruppiert. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung vom 18.10.1989 verlängert (Bl. 8, 9 d.A.). Am 10.07.1990 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 11.07.1990 bis 10.07.1993, wonach die Klägerin als Aushilfsangestellte für die Zeit des Sonderurlaubs der Angestellten H. tätig war (Bl. 10, 11 d.A.). Ein entsprechender Vertrag kam am 03.06.1993 zwischen den Parteien für die Zeit vom 11.07.1993 bis 10.07.1996 (Bl. 12, 13 d.A.) sowie am 27.02.1996 für die Zeit vom 11.07.1996 bis 10.07.1999 zustande (Bl. 14, 15 d.A.).

Die Angestellte H. hatte bis zum 10.07.1987 Erziehungsurlaub, sodann gem. § 50 Abs. 2 BAT Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung für die Dauer von zunächst drei Jahren bis 1990 bewilligt erhalten. Letzterer wurde sodann in den Jahren 1990, 1993 und 1996 jeweils um drei Jahre verlängert.

In ihrem zuletzt gestellten Verlängerungsantrag vom 02.01.1996 teilte die Angestellte H. mit:

„…

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