Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Ausschlusses der Hinterbliebenenversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls
Leitsatz (amtlich)
Zur ergänzenden Vertragsauslegung des Leistungsausschlusses für die Hinterbliebenenversorgung in § 4 Abs. 6 Satz 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, ist wirksam (BAG - 3 AZR 294/11 - 15.10.2013).
2. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S. von §§ 307ff. BGB und hält auch im Übrigen einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des AGG stand.
Normenkette
AGG §§ 1, 3, 7, 10; Leistungsordnung Bochumer Verband § 4 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1800/15) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2016 - 3 Ca 1800/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Die am 29.10.1949 geborene Klägerin ist die Witwe des am 26.05.1926 geborenen und am 17.08.2014 verstorbenen Herrn L.. Die Eheschließung erfolgte am 25.07.2007. Herr L., der in erster Ehe mit der am 23.06.2001 verstorbenen Frau T. L. verheiratet war, stand seit dem Jahre 1967 bis zum 31.05.1991 in einem Arbeitsverh...