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LAG Brandenburg Urteil vom 28.02.2003 - 5 Sa 616/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Drittmittelfinanzierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die sachliche Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der hierüber zu erstellenden Prognose, deren tatsächliche Grundlagen der Arbeitgeber im Prozess darzulegen hat, müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die Befristung kann daher nicht allein darauf gestützt werden, dass für ein Forschungsprojekt ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften bestehe und die zukünftige Finanzierbarkeit der Stellen durch Drittmittel unsicher sei.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 620

 

Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 5 Ca 665/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 7 AZR 441/03)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom13.09.2002 – 5 Ca 665/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Befristung zweier Arbeitsverträge, die parallel abgeschlossen wurden und jeweils mit 50 % der Vollarbeitszeit auf zwei drittmittelfinanzierte Projekte Bezug nehmen.

Die Klägerin war seit 16.06.1994 als Angestellte bei der Forstlichen Forschungsanstalt Exxxxxxxxx e.V., aus der die Landesforstanstalt Exxxxxxxxx (LFE) hervorging, als Wissenschaftlerin in der Vergütungsgruppe II a BAT-O mit einer Vergütung von zuletzt 3.119,00 Euro beschäftigt aufgrund mehrerer befristeter Verträge. Die beiden letzten Verträge datieren vom 07.08.2000 und enthalten eine Befristung zum 31.05.2002 – Drittmittelproje...

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