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LAG Brandenburg Urteil vom 26.03.1998 - 8 Sa 8/98

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Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen N 1 Ca 680/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen 2 AZR 431/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 21.08.1997 – N 1 Ca 680/97 – abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten mit Schreiben vom 10.02.1997 ausgesprochenen Kündigung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit der Klägerin.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, bei dem insgesamt 21 Mitarbeiter beschäftigt werden, seit dem 01.01.1993 als Leiterin des Bauamtes tätig. Am 17.06.1996 erlitt die Klägerin einen unverschuldeten Verkehrsunfall und ist seit diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank. Ausweislich eines dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Attestes vom 04.02.1997 wird bescheinigt, die Klägerin „ist weiterhin arbeitsunfähig, (Unfall vom 17.06.1996) Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist vorerst nicht absehbar. Neue Entscheidung für April/97 vorgesehen”. Mit Schreiben vom 10.02.1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.03.1997.

Unter dem 01.12.1997 erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin auf ihren Antrag vom 03.07.1996 einen Rentenbescheid wegen Erwerbsunfähigkeit befristet für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.1998.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung in erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 77 bis 80 d.A.) gem. § 543 ZPO abgesehen. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat in seinem Urt...

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