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LAG Brandenburg Urteil vom 16.10.1997 - 3 Sa 196/97

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Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 7 Ca 3215/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom20.02.1997 – 7 Ca 3215/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zum einen darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden ist, und zum anderen über die Frage, ob dem Kläger ein Ersatzanspruch für von ihm in den Dienstwagen der Beklagten eingebauten Gegenstände hat.

Der Kläger war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.07.1994 bei der Beklagten ab 01.09.1994 als Verkaufsberater im Außendienst für den Großraum … bei einem monatlichen Fixum von DM 2.000,00 und einer bis zum 31.12.1997 befristeten Garantieprovision von DM 3.000,00 tätig. Er erhielt Ende 1994/Anfang 1995 einen Dienstwagen der Marke …, amtliches Kennzeichen …, den er auch privat nutzen konnte. Auf seine Kosten wurde in das Fahrzeug eine Klimaanlage, beheizbare Sitze (Neuwert insgesamt DM 1.638,35) und ein Autoradio (Neuwert DM 288,31) eingebaut.

Am 13.09.1996 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Gebietsverkaufsleiter, dem Zeugen …, in … statt, in dessen Verlauf der Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 06.09.1996 erhielt, mit dem sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.1996 fristgemäß gekündigt wurde; auf den Inhalt des Kündigungsschreiben, Bl. 13 d.A., wird Bezug genommen. Als Begründung für den Ausspruch der Kündigung führte der Gebietsverkaufsleiter aus, daß der Kläger nicht in die sogenannte … Familie passe und es Beschwerden über ihn gebe. Auf Nachfragen des Klägers gab er nicht an, wer sich beschwert habe. Im Zuge des weiteren Gesprächs unterzeichneten die Parteien den unter...

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