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LAG Brandenburg Beschluss vom 28.04.1998 - 5 Sa 885/97

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Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Aktenzeichen 3 Ca 2394/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.04.2000; Aktenzeichen 1 BvL 2/00)

 

Tenor

1. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 110 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.08.1992, wonach eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit 1968 im Betrieb der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Bauleiter gegen eine monatliche Bruttovergütung von 6.447,00 DM auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.04.1991. Er ist Vorsitzender des Betriebsrates der Niederlassung H. und des Gesamtbetriebsrates sowie ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht B.

Die Beklagte, eine 100%ige Tochter der B. & B. Bau AG, hatte drei Niederlassungen, und zwar in H. R. und P. Räumlich angegliedert an letztere ist die zentrale Unternehmensleitung mit dem kaufmännischen und technischen Geschäftsführer sowie Stabsstellen. Die – ins Handelsregister eingetragenen – Niederlassungen werden als Profit-Center geführt. Die Niederlassungsleiter haben Einstellungs- und Entlassungsbefugnis und sind für den Betriebsablauf in der Niederlassung verantwortlich. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt zentral für die Niederlassungen, die auch das Cash-Management-System der Muttergesellschaft nutzen.

Am 12.02.1997 faßte die Gesellschafterin der Beklagten den Beschluß, die Niederlassung H. zum 30.06.1997 zu schließen. Die wirtschaftlichen Hintergründe wurden i...

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