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LAG Berlin Urteil vom 30.11.1993 - 12 Sa 115/93

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Revision zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen eines Betriebsübergangs. Betriebsbedingte Kündigung. Beitrittsgebiet. Treuhandanstalt

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anwendungsbereich von § 613 a Abs. 4 BGB in seiner gemäß Art. 232, § 5 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur im sog. Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Betriebsveräußerung ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Kündigung Ausdruck einer Betriebseinschränkung ist, mit der der Betrieb überhaupt „verkaufsfähig” gemacht werden soll.

 

Normenkette

BGB § 613 Abs. 4; EGBGB Art. 232; EGBGB § 5 Abs. 2 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen 8 AZR 127/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob diese Kündigung wegen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist, sowie im Hinblick auf § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darum, ob die Beklagte die Klägerin doch weiterbeschäftigen könnte bzw. die richtige Sozialauswahl bei der Entlassung der Klägerin getroffen hat. Im einzelnen liegt dem Streit der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die 1961 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin, eine gelernte Fachverkäuferin, war seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich „Materiallager/Ersatzteilbeschaffung” beschäftigt. Die Beklagte, deren Alleingesellschafterin seit 01.07.1990 die Treuhandanstalt war, stellte bis zum 31.12.1990 Zigaretten mit einem Jahresproduktionsvolumen von ca. 5 Mrd. Stück her. Seit dem 01.01.1991 ruht die Produktion, und die über 200 Arbeitnehmer sind seitdem zur Kurzarbeit gemeldet. Zuletzt erh...

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