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LAG Berlin Urteil vom 30.06.1992 - 3 Sa 41/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigungs- oder Neueinstellungsanspruch nach Abwicklung von Einrichtungen nach Beklagte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Hinweise des BVerfG in seiner Entscheidung vom 29.4.1991 – 1 BvR 1341/90 – (sog. Warteschleifenurteil) bezügl. der Personengruppen, bei denen sich die Regelungen des Einigungsvertrags „besonders einschneidend” auswirken und diese Regelungen nur „vertretbar” seien, wenn der Staat zur Wiedereingliederung der Betroffenen in das Berufsleben „besondere Bemühungen” unternehme, u.a. ihnen „eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst” biete und sie „bei der Besetzung von Stellen angemessen berücksichtige”, sind nicht als tragende Gründe der Entscheidung anzusehen, die gemäß § 31 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsen.

2. Arbeitnehmer aus den besonders schutzwürdigen Personengruppen können aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung herleiten und auf dem Wege der Naturalrestitution entgegen der auch für sie geltenden Ruhens- und Beendigungsregelungen des Einigungsvertrags nicht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses verlangen.

3. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist auch kein Anspruch auf Einstellung oder Berücksichtigung bei der Besetzung freier Stellen herzuleiten.

Die unter III 3 d cc der Gründe des Urteils aufgestellten Grundsätze sind lediglich im Rahmen der Eignungsprüfung nach Art. 33 GG oder nachwirkender Fürsorgepflicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

G-EV;

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 12.02.1992; Aktenzeichen 94 A Ca 18443/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.06.1993; Aktenzeichen 8 AZR 535/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 94 A Ca 18443/91 – wird zurückgewies...

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