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LAG Berlin Urteil vom 28.05.1996 - 11 Sa 102/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer nachträglichen Befristungsabrede

 

Normenkette

BGB §§ 620, 779; KSchG § 52

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.06.1995; Aktenzeichen 91 Ca 3290/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 7 AZR 599/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin – 91 Ca 3290/95 – vom 8. Juni 1995 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung der Beklagten zur einstweiligen Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Diese ist promovierte Diplombiologin und befand sich seit 1979 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ein ihr von dieser unterbreitetes Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrages unterzeichnete die Klägerin unter dem 15. Dezember 1993 „unter Vorbehalt des § 2 des Kündigungsgesetzes und der sozialen Gerechtigkeit” (Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages wegen mangelnden Bedarfs (Bl. 107 d.A.), bot der Klägerin jedoch erneut die Weiterbeschäftigung in einem nunmehr befristeten Arbeitsverhältnis an. Mit Datum vom 25. Dezember 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten den von ihr nunmehr vorbehaltlos unterschriebenen Änderungsvertrag (Bl. 90 f. d.A.). Unter dem 29. Dezember 1993 unterzeichneten die Parteien folgende Erklärung:

„Frau Dr. Elena Elstner hat am 29.12.1993 ihren Vorbehalt auf dem Änderungsvertrag zurückgezogen.

Damit ist die ihr am 21.12.1993 ausgehändigte Beendigungskündigung vom 20.12.1993 gegenstandslos.”

Für die Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Okt...

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