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LAG Berlin Urteil vom 25.06.1992 - 7 Sa 24/92

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.02.1992; Aktenzeichen 83 A Ca 16871/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1993; Aktenzeichen 8 AZR 417/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.02.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 83 A Ca 16871/91 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … 1953 geborene Klägerin wurde am 1. September 1984 von dem Verlag J. W. eingestellt. Am 1. Januar 1991 unterschrieben der Verlag J. W. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W. T., und der Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden J.-U. L., eine Vereinbarung, in der unter anderem festgelegt wurde, daß Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Betriebs- und Strukturgründen sowie aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen fristgemäß gekündigt werden müsse, eine einmalige Abfindung, die sich unter anderem aus einem Grundbetrag in Höhe von 3 Monatsgehältern und einem zusätzlichen Betrag von 300,– DM für jedes Jahr ununterbrochener Tätigkeit für den Verlag J. W. zusammensetze, erhalten sollten. Unter dem Datum des 10. Mai 1991 erklärte die T., sie bestätige dem Verlag J. W. einen Betrag von insgesamt 1,04 Mio. DM als Abfindungsvolumen, dem unter anderem zugrundeliege, daß der Verlag die Abfindungskosten selbst finanzieren könne. Daraufhin erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 13. Mai 1991, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. Juni 1991 kündigte und in dem sie auch erklärte, die Klägerin erhalte aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung auf der Grundlage des betrieblichen Sozialplanes. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Klage erhoben.

Am 2. Juli 1991 stellten die T., der Liquidator der Beklagten und der Betriebsratsvorsitzende...

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