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LAG Berlin Urteil vom 21.06.2002 - 8 Sa 657/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgratifikation. Gleichbehandlung. Beschränkung auf zuwendungsfinanzierte Stellen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist zulässig, eine Weihnachtsgratifikation nur an die Gruppe der beim Arbeitgeber auf sog. zuwendungs- oder teilweise zuwendungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmer zu bezahlen und die Gruppe der auf leistungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmer hiervon auszunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 36 Ca 15202/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 10 AZR 524/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2002 – 36 Ca 15202/01 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2000 an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6./13. Juni 1985, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 20–21 d.A.) verwiesen wird, bei dem Beklagten seit dem 1. August 1995 als Köchin und Anleiterin beschäftigt.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der in dem hier fraglichen Zeitraum Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene sowie Reha-Maßnahmen für psychisch kranke Jugendliche durchführte. Er beschäftigte Arbeitnehmer auf sog. zuwendungsfinanzierten, auf teilweise zuwendungsfinanzierten und auf sog. leistungsfinanzierten Stellen. Für die sog. zuwendungsfinanzierten Stellen erhielt der Beklagte projektgebundene Fördermittel auf der Grundlage von Zuwendungsbes...

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