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LAG Berlin Urteil vom 03.07.1995 - 9 Sa 27/95

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung i.V.m. dem Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung im Hochschulbereich der ehemaligen DDR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nicht eine Beendigungs-, sondern eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich eine befristete Weiterbeschäftigung anbietet.

2. Zum Prüfungsmaßstab für eine betriebsbedingte Änderungskündigung im Hochschulbereich der neuen Bundesländer.

3. Zu den Rechtsfolgen, wenn der Personalrat bei Kündigungen von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen Tätigkeiten, § 89 Abs. 1 PersVG Berlin, nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

 

Normenkette

KSchG § 2; HRG § 57; Berliner HochschulpersonalÜbernahmeG vom 11.06.1992 § 4; Berliner HochschulpersonalÜbernahmeG vom 11.06.1992 § 6; PersVG Berlin §§ 84, 89

 

Tatbestand

Der 1942 geborene, verheiratete Kläger, dessen Ehefrau berufs- bzw. erwerbstätig und der gegenüber zwei 1970 und 1974 geborenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat im September 1981 als wissenschaftlicher Oberassistent am Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften am Südasien-Institut (Neueste Geschichte Südasiens und Geschichte der deutschindischen Beziehungen) in die Dienste der Beklagten. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 5.200,– DM. Er hatte von September 1962 bis Juni 1967 an der … Ethnologie mit dem Nebenfach Geschichte und Sprachen Südostasiens studiert und die akademische Qualifikation eines Diplom-Ethnologen erlangt. Von August 1967 bis Juni 1973 war er wissenschaftlicher Assistent am Institut für Internationale Beziehungen in Potsdam-Babelsberg (Außenpolitik Entwicklungsländer) und daran anschließend bis Mai 1978 Mitarbeiter der Liga für Völkerfreundschaft, die in Neu-Delhi partne...

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