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LAG Berlin Urteil vom 02.11.1995 - 7 Sa 38/95

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.02.1995; Aktenzeichen 22 Ca 29499/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 3 AZR 66/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am8. Februar 1995 verkündeteUrteil desArbeitsgerichts Berlin – 22 Ca 29499/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Tierarzt und wird als solcher im Vieh- und Schlachthof beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) Anwendung.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1994 und 20. September 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgemeldet werde, weil die nach § 20 TV Ang iöS erforderliche Voraussetzung für eine Versicherung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages, nämlich der Erhalt von Stundenvergütungen für mindestens 1000 Stunden in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nicht vorliege. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch er als Teilzeitbeschäftigter hätte einen Anspruch auf Zusatzversorgung, weil ein Ausschluß von der Zusatzversorgung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten verstoße.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet sei, für ihn für die Zeit ab 1. Januar 1992 Versicherungsbeiträge in die Altersversorgung der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand de...

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