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LAG Berlin Urteil vom 02.06.1992 - 11 Sa 28/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitige Entscheidung ohne Antragstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Fehlen eines Sachantrages steht dem Erlaß eines streitigen Urteils nicht entgegen, wenn die Partei nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere nach inhaltlicher Diskussion über Widersprüchlichkeiten bzw. Unvollständigkeit des nach ausdrücklicher Erklärung der Partei nunmehr allein maßgeblichen Berufungsvortrages anschließend erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen.

In solchem Fall hat die Partei aktiv i. S. des „Verhandelns” am Prozeßbetrieb teilgenommen, was eine Säumnislage ausschließt und trotz § 137 I ZPO den Erlaß eines streitigen Urteils ermöglicht.

 

Normenkette

ZPO § 330 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 03.12.1991; Aktenzeichen 53 Ca 9010/91)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 1991 – 53 Ca 9010/91 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf (Nach-) Zahlung von Lohnbestandteilen in Anspruch.

Auf das seit dem 1. November 1969 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag und der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Städtischen Wohnungsgesellschaften Anwendung. Nach deren Bestimmungen erfolgt die Vergütung unter anderem der Hauswarte und Hausbesorger auf der Grundlage eines die zu betreuende Fläche, den zur Ausführung der übertragenen Arbeiten notwendigen zeitlichen Aufwand sowie einen bestimmten Stundenlohn berücksichtigenden Rechenwerkes. Seit dem 1. Juli 1984 ist die Klägerin als Einzel-Vollhauswartsfrau für die Häuser … straße 12, 14, 16, 18, 20 und 22 sowie als Hausbesorgerin für die Häuser … straße 30, 32 und 34 tätig, wobei ihr in den Häusern … straße 18, 20 und 22 auch die Reinigung der Sicherheitstreppenhäuser obliegt. Nac...

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