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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.05.2013 - 5 Sa 78/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Krankenschwester auf Beschäftigung ohne Nachtschichten. Leistungsbestimmung durch Urteil bei unbilliger Zuweisung von Nachtdiensten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Arbeitnehmerin hat aus §§ 611, 613, 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG (Persönlichkeitsrecht) und dem Arbeitsvertrag grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; nach § 106 Satz 1 GewO kann die Arbeitgeberin Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

2. Die Leistungsbestimmung der Arbeitgeberin entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind; entspricht die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit, wird sie nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil getroffen.

3. Beruht die Unfähigkeit einer Krankenschwester zur Ableistung von Nachtdiensten auf der gesundheitlich erforderlichen Einnahme von Medikamenten, die zum Einschlafen führen, ist die Arbeitnehmerin nicht arbeitsunfähig sondern nur eingeschränkt leistungsunfähig, wenn die behandelnden Ärzte sie nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben haben und auch eine betriebsärztliche Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit ergeben hat; unter diesen Umständen ist die Arbeitgeberin in Ausübung des ihr nach § 106 Satz 1 und 3 GewO obliegenden billigen Ermessens bei der Gestaltung der Dienstpläne verpflichtet, die Arbeitnehmerin nicht für Nachtdienste einzuteilen.

4. Der Begriff der Behinderung im Sinne des § 106 Satz 3 GewO ist weiter als der des SGB IX und erfasst auch Behinderungen, di...

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