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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.03.2009 - 10 Sa 70/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Kapitalerhaltung. Verfallfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Der aktienrechtliche Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Anwendung vertraglicher Verfallfrist – außer bei Rechtsmissbrauch – nicht entgegen.

 

Normenkette

AktG §§ 71a, 62, 57; BGB § 817 S. 2; InsO §§ 134, 143

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen 17 Ca 11892/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 – 17 Ca 11892/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger bei einem Streitwert von 1.669,00 EUR zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines dem Beklagten durch seine ehemalige Arbeitgeberin, die w. t. AG (nachfolgend: Schuldnerin), zum Zwecke des Erwerbs von Aktien der Schuldnerin gewährten Mitarbeiterdarlehens.

Der Beklagte stand aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2000 (Bl 92-100 d.A.) seit dem 12. Juni 2000 in einem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin. Er war beschäftigt als Software-Entwickler. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 1. Dezember 2004. Im Arbeitsvertrag war unter anderem vereinbart:

§ 13

Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehen werden ohne Rücksicht auf die bei Hingabe getroffenen Vereinbarungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat oder der Arbeitnehmer aus einem zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund gekündigt und hierauf hingewiesen hat.

§ 16

Verfallfristen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve...

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