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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungspflicht eines Praktikantenverhältnisses, das für die Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" Voraussetzung ist. Anspruch eines Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" auf angemessene Praktikumsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" steht nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantin/Praktikanten (TV Prakt-O) bzw. ab dem 01.01.2010 nach dem TVPöD ein Anspruch auf eine angemessene Praktikantenvergütung zu. Die Höhe dieser Vergütung wird sich in der Regel nach den genannten Tarifverträgen richten. Entgegenstehende Vereinbarungen, die eine niedrigere Vergütung vorsehen, sind gem. § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

RettassG § 7 Abs. 1; BBiG §§ 17, 26

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 2 Ca 378/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15.09.2011 - 2 Ca 378/11 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.956,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2011 verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 70 %, die Beklagte 30 %, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 17 %, die Beklagte 83 % zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über eine Praktikumsvergütung.

Der am .....1984 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 03.12.2007 bis zum 03.12.2008 bei der nicht tarifgeb...

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