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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.08.2018 - 21 Sa 201/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft bzw. eines akademischen Mitarbeiters. Ermittlung der Befristungshöchstdauer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung der Befristungshöchstdauer nach dem WissZeitVG ist die Zeitspanne der Befristung nicht kalendermäßig, sondern durch konkretes Abzählen der Tage zu ermitteln. Daher sind Schalttage mit zu zählen.

 

Normenkette

WissZeitVG § 2 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2 S. 1, § 191; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; TzBfG §§ 17, 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 24.08.2017; Aktenzeichen 2 Ca 833/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2020; Aktenzeichen 7 AZR 72/19)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 - 2 Ca 833/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist promovierter Diplom Chemiker. Nach dem Abschluss seines Studiums an der Universität Potsdam promovierte er dort im Bereich anorganische Chemie und schloss die Promotion am 16. Oktober 2010 ab. Das Studium hatte er vor dem 15. Oktober 2004 abgeschlossen.

Vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Mai 2017 mit einer Unterbrechung im Jahr 2013 war der Kläger bei dem beklagten Land auf der Grundlage von insgesamt zwanzig befristeten Arbeitsverträgen von unterschiedlicher Dauer und unterschiedlichem Umfang zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft oder wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als akademischer Mitarbeiter am Institut für Chemie der Universität Potsdam beschäftigt und dort der von Pr...

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