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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.09.2020 - 2 Sa 747/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages bei sehr langer Vorbeschäftigung. Keine Gefahr der Kettenbefristung bei fehlender struktureller Unterlegenheit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine fast 17 Jahre und 3 Monate zurückliegende Vorbeschäftigung ist jedenfalls dann als "sehr lang her" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzurechnen, wenn das Vorbeschäftigungsverhältnis auf Betreiben der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wurde. In einem solchen Fall ist ein Ausnutzen einer strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin nicht zu ersehen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2, § 17 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.02.2020; Aktenzeichen 21 Ca 7999/19)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 - 21 Ca 7999/19 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 14.601,00 EUR zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.

Nach einer Ausbildung zur Tierpflegerin mit der Fachrichtung für Haus- und Versuchstierpflege vom 05.08.1996 bis zum 04.08.1999 durch das M.-D.-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. den Ausbildungsvertrag in Kopie Bl. 47 d. A.) wurde die Klägerin von diesem Arbeitgeber vom 01.09.1999 bis zum 28.02.2001 aufgrund eines befristeten Vertrages als Tierpflegerin eingestellt (vgl. den Vertrag in Kopie Bl. 11 - 13 d. A.).

Auf Betreiben der Klägerin schlossen die Parteien am 08.06.2000 einen Aufhebungsvertrag zum 09.07.2000 (vgl. den Aufhebungsvertrag in Kopie Bl. 14 d. A.). Ab 10.07.2000 bis zum 30.09.2017 arbeitete die Klägerin für ein privates kommerzielles Pharmau...

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