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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.04.2013 - 11 Sa 2346/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Zusatzurlaubs in Wechselschicht bei abweichender Regelung der Wochenarbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Beschäftigten, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, steht nach § 27 Abs. 2a TV-L Zusatzurlaub von einem Arbeitstag für je zwei zusammenhängende Monate Schichtarbeit zu; das gilt jedoch nur für den Regelfall der Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage.

2. Werden im Rahmen der Wechselschichtarbeit pro Woche mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet, bedarf es einer Anpassung dieses Grundsatzes an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles; auch wenn durch die Länge der arbeitstäglichen Arbeitszeit eine besondere Belastung entstehen kann, wird diese doch durch den Umstand zumindest teilweise ausgeglichen, dass durch diese Arbeitszeitverteilung auch nur eine geringere Anzahl von Arbeitsantritten erforderlich wird, so dass auch dies zu einer graduellen Entlastung der in dieser Art und Weise eingesetzten Beschäftigten führt, die eine Kürzung des Zusatzurlaubsanspruchs durchaus rechtfertigen kann.

 

Normenkette

TV-L § 27 Abs. 1, 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.09.2012; Aktenzeichen 50 Ca 7952/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen 10 AZR 539/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 50 Ca 7952/12 - teilweise abgeändert

1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger auch im Übrigen zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe des dem Kläger in Folge seines Einsatzes in Wechselschicht zustehenden Zusatzurlaubs.

Mit einem am 20. September 2012 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeits...

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  (1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, ...

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