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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.07.2014 - 17 Ta (Kost) 6044/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die in einem Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist nicht nach § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen, auch wenn sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bezieht und das Arbeitsgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat.

 

Normenkette

ArbGG § 12a; ArbGG § 12a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 31.01.2014; Aktenzeichen 1 Ca 858/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.10.2014; Aktenzeichen 10 AZB 93/14)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 31.01.2014 - 1 Ca 858/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die in zwei Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers, das Verfahren auszusetzen, durch Beschlüsse vom 20.09.2011 und 03.07.2012 zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers durch Beschlüsse vom 21.10.2011 (Aktenzeichen 10 Ta 2080/11) und 16.08.2012 (Aktenzeichen 10 Ta 1382/12) zurückgewiesen, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.08.2012 abgewiesen, und dem Kläger "die Kosten des Verfahrens" auferlegt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 18.04.2013 beig...

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