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LAG Berlin Beschluss vom 30.05.2003 - 3 Ta 926/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Falle eines Widerrufsvergleichs

Leitsatz (amtlich)

Selbst wenn die Regelung des § 726 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann eingreift, wenn der Vollstreckungstitel – wie beim Vergleich mit Vorbehalt des Widerrufs – aufschiebend bedingt ist, so ist jedenfalls bei einem gegenüber dem Gericht zu erklärenden Widerruf nicht der Rechtspfleger, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Wirksamwerden des Vergleichs funktionell für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO zuständig. Die Regelung des § 726 Abs. 1 ZPO gelangt aufgrund einer am Sinn und Zweck orientierten, einschränkenden Auslegung in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Normenkette

ZPO § 724; ZPO § 726 Abs. 1; ZPO § 794 Ziff. 1; ZPO § 795; ArbGG § 9 Abs. 3; ArbGG § 62 Abs. 2; RPfG § 11 Abs. 1; RPfG § 20 Ziff. 12

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 07.04.2003; Aktenzeichen 1 Ca 26237/02)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen 10 AZB 38/03)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. April 2003 – 1 Ca 26237/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

In der Güteverhandlung vom 6. Februar 2003 haben die Klägerin und die Beklagten zu 2 und 3 einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner u.a. verpflichtet haben, das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen, den sich daraus ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung etwaiger Anspruchsübergänge auszuzahlen und der Klägerin eine Abfindung zu leisten; die Parteien haben sich in Ziff. 6 des Vergleichs vorbehalten, ihn bis zum 20. Februar 2003 durch Anzeige bei G...

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  (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.  (2)[1] 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ...

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